September 2007: Kapitalanleger

Private Equity Fonds: Änderungen durch die Unternehmensteuerreform

Geschlossene Fonds sind grundsätzlich kaum von der Abgeltungsteuer betroffen. Anders sieht es aber für vermögensverwaltende Private Equity Fonds aus, die Zinsen und Dividenden sowie derzeit noch private Veräußerungsgewinne erzielen. Die steuerfreien Gewinne aus dem Verkauf oder Börsengang der jungen Unternehmen haben für bestehende Gesellschaften aufgrund der Übergangsregel für bis Ende 2008 erworbene Werte Bestand. Da die Fonds ihre realisierten Verkaufserlöse ausschütten müssen, kommt es auch nicht zu Reinvestitionen ab 2009.

Anleger bei ab 2009 aufgelegten Fonds müssen auf ihre zu erwartenden Gewinne pauschal 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen. Zudem unterliegen die Dividenden nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren. Zinseinnahmen aus Darlehen mit den einzelnen Zielgesellschaften unterliegen auch 2009 der individuellen Progression (Einkommensteuersatz, der progressiv mit dem Einkommen steigt bis die Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz erreicht wird), da die Beteiligungsgrenze von 10 Prozent in der Regel überschritten wird. In diesem Fall greift die Abgeltungsteuer nicht. Die mit den Zinsen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind allerdings weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig. Insoweit wird das derzeit übliche Vermögensverwaltungsmodell durch die höhere Steuerbelastung wohl zum Auslaufmodell, sollte es über das geplante Private Equity Gesetz nicht noch Verbesserungen geben.

Hinweis: Das Halbeinkünfteverfahren wurde im Jahr 2001 eingeführt, um die finanziellen Nachteile der seit 2002 nicht mehr anrechenbaren Körperschaftsteuer für deutsche Aktionäre auszugleichen: In den Fällen, in denen der Anteilseigner eine natürliche Person ist, sind Ausschüttungen und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen zur Hälfte steuerbefreit. Andererseits sind aber auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen als Werbungskosten geltend macht, nur zur Hälfte abzugsfähig.