Oktober 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Privat genutzter Dienstwagen: Aufnahme im Anlageverzeichnis

Sollen die Betriebsausgaben für einen auch privat genutzten Geschäftswagen steuerlich geltend gemacht werden, muss das Kfz im Anlageverzeichnis oder der Sachkontenentwicklung aufgeführt sein. Das heißt, es muss für einen sachkundigen Dritten ohne eine weitere Erklärung des Steuerpflichtigen erkennbar sein, dass das Kfz zum Betriebsvermögen gehört, so die Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um die steuerliche Beurteilung eines geleasten Wagens. Das Kfz diente dem selbstständigen Arzt unstreitig zu etwa einem Fünftel der gesamten gefahrenen Kilometer für betriebliche Zwecke. Die Leasingraten wurden in den Streitjahren zu einhundert Prozent als Betriebsausgaben angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gewinn gemäß der Ein-Prozent-Regel erhöht. Der Wagen wurde jedoch nicht in der Abschreibungsliste beziehungsweise in der Anlagenentwicklung geführt.

Das Finanzamt behandelte den Wagen entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen als Privatvermögen. Hiergegen richtete sich die Klage des Steuerpflichtigen ohne Erfolg.

In der Begründung des Gerichts heißt es, dass der Wagen kein notwendiges Betriebsvermögen darstellt, da der betriebliche Nutzungsanteil den Satz von fünfzig Prozent nicht übersteigt. Auch dem gewillkürten Betriebsvermögen kann der Wagen nicht zugeordnet werden, da der Wagen nicht unmissverständlich und eindeutig als Betriebsvermögen behandelt wurde. Er wurde weder im Anlageverzeichnis noch in den Sachkonten aufgeführt. Lediglich bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung hat der Steuerpflichtige auf der Ausgabenseite die Aufwendungen zu einhundert Prozent und den privaten Nutzungsanteil als Betriebseinnahme angesetzt. Dies reicht nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Niedersachsen für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht aus (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.6.2004, Az. 2 K 83/00).