August 2005: Abschließende Hinweise

Polnische Saisonarbeiter: Vereinbarung über Sozialversicherungspflicht

Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1.5.2004 gilt auch für polnische Saisonarbeiter die so genannte Wanderarbeitnehmerverordnung. In der Praxis haben die Auswirkungen dieser Neuerung zu Anlaufschwierigkeiten bei deutschen Arbeitgebern und auch bei polnischen Arbeitnehmern geführt. Um komplizierte Rückabwicklungen zu vermeiden, haben die zuständigen Verbindungsstellen der deutschen und polnischen Sozialversicherungsträger nun eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese hilft im Ergebnis den deutschen Landwirten und den polnischen Saisonarbeitern gleichermaßen. Im Einzelnen gilt:

Regelung für die Vergangenheit (1.5.2004 bis 30.6.2005)
Für die Beschäftigung polnischer Saisonarbeiter in Deutschland gelten in diesem Zeitraum ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften und für die Beschäftigung der Saisonarbeiter in Polen ausschließlich die polnischen. Hierfür muss die Beschäftigung bis zum 30.6.2005 aufgenommen worden sein. Damit gelingt es, die möglichen und berechtigten Nachforderungen der polnischen Sozialversicherungsträger abzuwenden. Rückwirkende Belastungen deutscher Landwirte werden damit nicht zum Tragen kommen.

Regelung für die Zukunft (ab 1.7.2005)
Für alle polnischen Saisonarbeiter in Deutschland, die vom 1.7.2005 an eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, gelten uneingeschränkt und im vollen Umfang die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Das bedeutet, dass für

  • polnische Arbeitnehmer, die in ihrem bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten die polnischen Rechtsvorschriften gelten. Für sie müssen in Polen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Damit ändert sich die Sozialversicherungspflicht dieses Personenkreises.

  • polnische Arbeitnehmer, die während ihres unbezahlten Urlaubs in Deutschland als Saisonkraft arbeiten, die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Sie müssen in Deutschland unfallversichert sein, und für sie ist eine private Krankenversicherung vom Arbeitgeber abzuschließen. Dies war schon vor dem 1.5.2004 so. In diesen Fällen sind ggf. die Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. zur kurzfristigen Beschäftigung zu beachten.

  • in Polen arbeitslose Personen, die in Deutschland als Saisonarbeitskraft tätig sind, die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Danach müssen die betroffenen Personen in Deutschland unfallversichert sein und der Arbeitgeber muss eine private Krankenversicherung abschließen. Auch dies war schon vor dem 1.5.2004 so und auch in diesen Fällen sind ggf. die Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. zur kurzfristigen Beschäftigung zu beachten.

  • in Polen nicht erwerbstätige Personen (z.B. Hausfrauen, Rentner, Studenten) ebenfalls die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Auch dieser Personenkreis muss in Deutschland unfallversichert sein und auch hier ist eine private Krankenversicherung vom Arbeitgeber abzuschließen. Diese Verfahrensweise entspricht ebenfalls der bisherigen Praxis.

  • in Polen selbstständige Personen, die eine Saisonarbeit in Deutschland ausüben, bislang unterschiedliche Rechtsauffassungen bei der versicherungsrechtlichen Zuordnung bestehen. Die zuständigen Behörden bemühen sich deshalb um eine Klärung durch die europäische Verwaltungskommission. Bis ein einvernehmliches Ergebnis vorliegt, akzeptieren die beiden Verbindungsstellen in Polen und in Deutschland folgende Vorgehensweise: Soweit keine Bescheinigung nach Vordruck E 101 vorgelegt wird, wird sowohl der gesetzliche Unfallversicherungsschutz als auch der Krankenversicherungsschutz über eine private Krankenversicherung in Deutschland sichergestellt (Bundesministerium für Gesundheit und Soziales, Pressemitteilung vom 23.6.2005).