Januar 2005: Arbeitnehmer

Pflegeversicherung: Höherer Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer

Für kinderlose Arbeitnehmer erhöht sich zum 1.1.2005 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent. Diese im Kinder-Berücksichtigungsgesetz verabschiedete Neuregelung setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 um. Danach müssen Eltern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung besser gestellt werden. Die beitragsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung, nach der Eltern und Kinderlose gleichermaßen belastet werden, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerfG-Urteil vom 3.4.2001, Az. 1 BvR 1629/94).

Kinderlose Arbeitnehmer müssen ab 1.1.2005 monatlich 1,1 (0,85 + 0,25) Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze statt bisher 0,85 Prozent für die Pflegeversicherung zahlen. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin 0,85 Prozent. In Sachsen zahlen kinderlose Arbeitnehmer künftig 1,6 Prozent (1,35 + 0,25 Prozent). Für die Arbeitgeber bleibt es bei 0,35 Prozent.

Den Zuschlag müssen kinderlose Arbeitnehmer zahlen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Und zwar ab dem Monat, nach dem der kinderlose Arbeitnehmer das 23. Lebensjahr vollendet hat. Keinen Zuschlag zahlen Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Für den Beitragszuschlag gibt es kein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren. Derjenige, der bisher den Beitrag zur Pflegeversicherung abgeführt hat, muss auch den Beitragszuschlag abführen.

Die Elternschaft muss gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden. Selbstzahler müssen die Elternschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen. Für vor dem 1.1.2005 geborene Kinder reicht es, wenn der Nachweis bis zum 30.6.2005 erfolgt. Für neugeborene Kinder gilt: Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Monat der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis erst ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wurde. Wie der Nachweis der Elternschaft im Einzelnen erfolgen soll, wollen die Spitzenverbände der Pflegeversicherung noch in einer gemeinsamen Empfehlung beschließen.