Juni 2007: Abschließende Hinweise

Pflegeversicherung: Beitragszuschlag für Kinderlose ist verfassungsgemäß

Dass kinderlose Versicherte in der Pflegeversicherung einen höheren Beitrag zahlen müssen, ist nach Ansicht des Landessozialgerichts Hessen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber kann die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen in der Pflegeversicherung durch Entlastung der einen oder durch Belastung der anderen Gruppe vornehmen. In einem umlage- und beitragsfinanzierten Versicherungssystem führe die zusätzliche Belastung eines Teils der Versicherten automatisch zur Entlastung der Versicherten, die davon nicht betroffen seien.

Hinweis: Dass eine Frau aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen kann, spielt dabei keine Rolle. Die fehlende Differenzierung nach den einzelnen Gründen der Kinderlosigkeit begründe keinen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten allgemeinen Gleichheitssatz (LSG Hessen, Urteil vom 19.3.2007, Az. L 8 P 19/06).