Oktober 2005: Abschließende Hinweise

Pflegeversicherung: Beitragszuschlag bei erwachsenen Stiefkindern?

Kinderlose Arbeitnehmer müssen nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz ab ihrem 23. Lebensjahr einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung zahlen. Nicht "kinderlos" in diesem Sinne sind auch die Arbeitnehmer, die zwar selbst keine eigenen Kinder haben, aber deren Ehepartner zwei erwachsene Kinder hat.

Zu diesem Ergebnis kommt das Sozialgericht Köln (SG) in einer Entscheidung aus dem Monat Mai diesen Jahres. Unerheblich ist dabei das Alter der Stiefkinder und die Tatsache, ob mit den Kindern nach der Eheschließung eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat oder nicht.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Das heißt, es ist nicht sicher, ob die für Arbeitnehmer äußerst positive Entscheidung des SG Bestand haben wird. Betroffene sollten sich dennoch grundsätzlich auf die für sie günstige Entscheidung berufen (SG Köln, Urteil vom 30.5.2005, Az. S 23 KN 6/05 L, Berufung beim LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 2 KN 97/05; Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004).