September 2004: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Personengesellschaft: Steuerpflicht bei gewerblicher Prägung

Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit Aufnahme der vermögensverwaltenden Tätigkeit und ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig.

Im zu Grunde liegenden Fall ging es um die Beurteilung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG. Im Rahmen der Gründung dieser Gesellschaft brachte die Kommanditistin ihren Grundbesitz ein. Gegenstand des Unternehmens war laut Gesellschaftsvertrag die Verwaltung und Verwertung ihres Grundbesitzes. Im Jahr 1996 veräußerte die Klägerin ihren Grundbesitz. Ab diesem Zeitpunkt verwaltete sie nur noch Kapitalvermögen.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs erzielt die Gesellschaft auch nach der Veräußerung des Grundbesitzes gewerbliche Einkünfte. In der Begründung heißt es, dass die Gewerbesteuerpflicht nicht daran scheitere, dass die Gesellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz erziele. Da es sich bei der Gesellschaft um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handele, gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (BFH-Urteil vom 20.11.2003, Az. IV R 5/02).