März 2004: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Pensionszusage: Schriftformerfordernis bei Gewährung der Zusage

Für eine Pensionszusage zu Gunsten eines geschäftsführenden Gesellschafters darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn die Pensionszusage zuvor schriftlich von der Kapitalgesellschaft erteilt worden ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs genügt dem Schriftformgebot zwar jede schriftliche Fixierung. Allerdings ist der Pensionsanspruch sowohl der Art als auch der Höhe nach konkret festzulegen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine Pensionsrückstellung abgelehnt, weil eine Kapitalgesellschaft bei der Pensionsvereinbarung mit ihrem Geschäftsführer lediglich auf einen in dieser Sache vorher ergangenen Gesellschafterbeschluss Bezug genommen hat, dieser allerdings lediglich den Grund der Pensionszusage und nicht deren Höhe enthielt.

Durch die fehlenden Angaben zur Höhe der Pensionszusage sei es der Finanzbehörde im Nachhinein nicht mehr möglich, den Umfang der Pensionszusage zum Zeitpunkt der Vereinbarung zu überprüfen. Die auf einer unvollständigen Zusage gebildete Pensionsrückstellung sei daher Gewinn erhöhend aufzulösen.

Hinweis: Zweifel bei der betragsmäßigen Fixierung an einer Pensionszusage gehen zu Lasten desjenigen, der die Pensionsrückstellung gebildet hat. Daher ist besondere Sorgfalt angezeigt (BFH-Urteil vom 22.10.2003, Az. I R 37/02).