September 2004: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Pensionsrückstellung: Korrektur wegen "Überversorgung"

Eine so genannte "Überversorgung" eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaften zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Bei Vorliegen einer "Überversorgung" ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine anteilige Auflösung der Pensionsrückstellung vorzunehmen sowie eine entsprechende Gewinnerhöhung im Umfang des Unterschiedsbetrages zwischen der tatsächlich gebildeten Rückstellung und dem steuerlich anzusetzenden Betrag. Die Rückstellungskorrektur ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten offenen Schlussbilanz aufzulösen.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Gesellschaft für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer bei einem laufenden Jahres-Gehalt von rund 25.000 Euro zuzüglich einer Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung von monatlich rund 2.500 Euro eine Pensionsrückstellung von rund 225.000 Euro gebildet. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs war die Pensionszusage nach den Grundsätzen der so genannten "Überversorgung" überhöht. Der Bundesfinanzhof nahm eine Minderung der Pensionsrückstellung um die Hälfte vor. Für die Berechnung wurde ein Ruhegehalt von 75 Prozent des letzten Jahresgehalts zu Grunde gelegt.

Hinweis: Diese Entscheidung stellt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung dar. Bisher war man in derartigen Fällen davon ausgegangen, dass eine Pensionsrückstellung im Falle einer "Überversorgung" zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt (BFH-Urteil vom 31.3.2004, Az. I R 70/03).