Oktober 2003: Umsatzsteuerzahler

Ort der Leistung eines Testamentsvollstreckers

Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist, auch wenn sie von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird, keine Beratungsleistung im Sinne des § 3 Absatz 4 Nummer 3 Umsatzsteuergesetz.

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat im Ergebnis zur Folge, dass der Ort der Leistung im Falle der Testamentsvollstreckung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nach § 3a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz der Ort ist, von dem aus er sein Unternehmen betreibt. Die eigentlichen Leistungen der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung, werden nach § 3a Absatz 4 Nummer 3 Umsatzsteuergesetz dagegen am Ort des Leistungsempfängers ausgeübt. Diese Folgerung des Bundesfinanzhofs war in dem zu Grunde liegenden Fall von besonderer Bedeutung, da der Alleinerbe und Rechnungsempfänger der Testamentsvollstreckung amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den USA war. In der Honorarabrechnung war demgemäß – fälschlicherweise – keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden (BFH-Urteil vom 5.6.2003, Az. V R 25/02).