Juli 2003: Umsatzsteuerzahler

Originalerzeugnis der Bildhauerkunst oder Handelsware

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auf die Einfuhr von Skulpturen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zu erheben ist. Der ermäßigte Steuersatz gilt nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes für die Einfuhr von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist Künstler. Er ließ nach seinen Vorlagen verschiedene Bronzefiguren gießen, die dort signiert und nummeriert wurden. Nach der Erstellung meldete der Künstler diese Skulpturen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Das Hauptzollamt setzte mit verschiedenen Bescheiden Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent gegen den Künstler fest.

Im vorgenannten Fall entschied der Bundesfinanzhof, dass es sich um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst handelt, die mit sieben Prozent zu besteuern seien. Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst können auch vorliegen, wenn von demselben Bildwerk eines Künstlers mehrere Nachbildungen von ihm oder unter seiner Anleitung angefertigt werden. Der Umstand alleine, dass Erzeugnisse der Bildhauerkunst in größerer Anzahl in einem Reproduktionsverfahren von einem Künstler oder unter seiner Anleitung hergestellt werden, steht noch nicht der Annahme des Originalcharakters entgegen.