Januar 2019: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Offenlegung des Jahresabschlusses 2017: Bis zu 185.000 Unternehmen droht ein Ordnungsgeldverfahren

| Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 fristgerecht bis zum Ende des Jahres 2018 einzureichen sind. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren. Bezogen auf das Geschäftsjahr 2017 stellt sich das Bundesamt für Justiz darauf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss. |

Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldverfahren

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Beachten Sie | Auch Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt.

MERKE | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Erleichterungen für kleine Gesellschaften

Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen bei der Offenlegung beansprucht werden können. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.

Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Beachten Sie | Kleine Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR,
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR,
  • Arbeitnehmer: 50 im Jahresdurchschnitt.

Bei Kleinstkapitalgesellschaften gelten folgende Schwellenwerte:

  • Bilanzsumme: 350.000 EUR,
  • Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
  • Arbeitnehmer: 10 im Jahresdurchschnitt.

Quelle | Bundesamt für Justiz, PM vom 5.11.2018 „Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 – Fristablauf am 31. Dezember 2018 für die Offenlegung beachten“