Mai 2003: Vermieter

Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen

Notargebühren, die für die Bestellung einer Grundschuld anfallen, stellen Schuldzinsen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Einkommensteuergesetz dar und sind als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung absetzbar, wenn die Grundschuld der Besicherung des Darlehens dient, mit dem der Erwerb des vermieteten Hauses finanziert wird (BFH-Urteil vom 1.10.02, Az. IX R 72/99).