November 2004: Arbeitgeber

Nichtabführung von Lohnsteuer: Finanzamt darf schätzen

Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht diesem Vorgehen nicht entgegen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt übernahm eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland die Fleischbearbeitung in inländischen Schlachthöfen mit eigenem Personal und schloss zu diesem Zweck Werkverträge ab. Lohnsteuer-Anmeldungen gab die Kapitalgesellschaft im Inland nicht ab.

In den unterschiedlichen Instanzen blieb es bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof fraglich, wer Steuerschuldner der Lohnsteuer ist und ob ohne Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung eine Schätzung durch das Finanzamt rechtens ist. In seinem Urteil legt der Bundesfinanzhof jedoch eindeutig fest, dass das Finanzamt durchaus das Recht besitzt, die Lohnsteuer durch Schätzungsbescheide festzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht, wie in § 41a Einkommensteuergesetz vorgeschrieben, angemeldet und abgeführt hat. Weiterhin heißt es in der Begründung des Urteils, es sei unerheblich, ob der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben habe, da die Steuer nicht erst mit Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung entstehe, sondern in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 171/00).