Juli 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Nicht tarifbegünstigt: Verkauf und Neueröffnung einer Arztpraxis

Ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn liegt nur vor, wenn freiberufliches Vermögen veräußert oder die Tätigkeit aufgegeben wird. Zusätzlich ist erforderlich, dass die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird. Hierfür sind fünf Monate in der Regel nicht ausreichend. Zwar darf ein Freiberufler nach der Praxisveräußerung andere Tätigkeiten ausüben, die eine andere Klientel ansprechen oder sich auf unterschiedliche Patientenkreise erstrecken. Nicht ausreichend ist aber, dass sich z.B. nur die Art der Behandlungsverfahren unterscheidet.

Somit ist der Veräußerungsgewinn einer Allgemeinarztpraxis nicht steuerbegünstigt, wenn der Arzt im räumlichen Einzugsbereich dieser Praxis nach drei Monaten eine neue Wirkungsstätte eröffnet und sich dort nicht wesensmäßig unterschiedlich im Rahmen einer Arztpraxis für Naturheilverfahren und chinesische Medizin betätigt. Keine Rolle spielt dabei, dass statt bisher Kassen- nur noch Privatpatienten behandelt werden. Denn dieses Kriterium erfordert keine unterschiedliche Ausbildung und ist daher genauso unerheblich für die Tarifermäßigung wie die Erwartung, dass mit der Umstellung neue Patientenkreise angesprochen werden sollen.

Hinweis: Ist ein freiberuflicher Arzt jedoch sowohl als Allgemeinmediziner als auch als Betriebsarzt tätig, kann die Veräußerung eines dieser Praxisteile eine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung darstellen. Das gilt zumindest immer dann, wenn den Praxisteilen eine notwendige organisatorische Selbstständigkeit zukommt (FG Saarland, Urteil vom 30.3.2006, Az. 1 K 401/02).