April 2011: Arbeitnehmer

Neuregelung der Vorsorgepauschale: Vorauszahlungen vermeiden

Durch die Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010 häufen sich die Fälle, in denen neben der einzubehaltenden Lohnsteuer auch noch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt werden.

Und zwar aus folgendem Grund: Die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Bei der späteren Einkommensteuer-Veranlagung hingegen werden die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Es kann also vorkommen, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Vorsorgepauschalen höher sind als die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 EUR im Kalenderjahr übersteigt, kann das Finanzamt zusätzlich Vorauszahlungen festsetzen, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.

Hinweis: Die Festsetzung von Vorauszahlungen kann jedoch grundsätzlich dadurch vermieden werden, dass Eheleute auf die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem Faktorverfahren umsteigen. Im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V, trifft die Kombination mit dem Faktorverfahren ziemlich genau die voraussichtliche Einkommensteuer und vermeidet dadurch die Festsetzung von Vorauszahlungen (OFD Magdeburg, Mitteilung vom 27.1.2011).