Februar 2003: Arbeitnehmer

Neues Verfahren zur Berechnung von Reinigungskosten für Berufskleidung

Kosten für die Reinigung von Berufskleidung können zwar nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings führt die Ermittlung der konkreten Aufwendungen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Das Finanzgericht Münster hat nun einem neuen Verfahren den Weg geebnet. In einem aktuellen Urteil stellt es fest, dass die Schätzung dieser Kosten auch anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände oder Hersteller möglich ist. Im Urteilsfall mussten die Richter die Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung in einer häuslichen Waschmaschine schätzen. Der Kläger war Triebfahrzeugführer und als solcher zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet. Die Reinigung erfolgte in der häuslichen Waschmaschine des Klägers, der in einem Zwei-Personen-Haushalt lebt. Der Kläger behauptete, an 230 Arbeitstagen je ein Oberhemd getragen zu haben; bei einer Belastung von fünf Hemden je Waschmaschine ergeben sich 46 Waschmaschinenläufe bei einer Wassertemperatur von 60 Grad. Nach Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AGV) seien die Kosten des Waschgangs mit 5,20 DM anzunehmen; ausmachender Betrag: 239,20 DM. 60-mal seien Pullover, 10-mal Jacken, 40-mal die Hose im Programm Pflegeleichtwäsche gewaschen worden. Das waren 32 Waschgänge zu je 2,5 kg mal 2,78 DM je Waschmaschinenlauf nach den AGV-Anlagen, das seien also weitere 91,08 DM an Werbungskosten gewesen. Das Finanzgericht Münster schloss sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, wonach auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der häuslichen Waschmaschine Werbungskosten seien. Dazu gehören die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmaschinenkosten, die Absetzung für Abnutzung sowie die Kosten für die Reparatur der Waschmaschine. Außerdem stellten die Richter fest, dass die Schätzung dieser Kosten anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände oder Hersteller möglich sei. Allerdings macht das Gericht zugleich klar, dass die Daten der Verbraucherverbände bei der Schätzung auch richtig umgesetzt werden müssten. So rechneten die Finanzrichter genau nach und kamen schließlich auf einen geringeren Betrag als der Kläger (FG Münster, Az. 1 K 4636/00 E).