Oktober 2004: Vermieter

Neues Objekt: Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten

Eine im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung gehört (mit dem entsprechenden Anteil) zu den Finanzierungskosten eines neuen Mietobjektes, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objekts tatsächlich verwendet wurde, so das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.1.2004.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt verkauften die Steuerpflichtigen ein bis dato vermietetes Reihenhaus lastenfrei zum 7.4.1988. Kurz zuvor erwarben sie zum 17.3., also drei Wochen vor Verkauf des alten Objektes, ein Einfamilienhaus, auch dieses zum Zwecke der Vermietung. Für die Ablösung des Kredits für das alte Objekt wurde von der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt, die die Steuerpflichtigen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das alte Objekt steuerlich geltend machten – dies jedoch entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs. Dieser sah für die Aufwendungen keinen Zusammenhang mit dem steuerbaren Vermögensbereich.

In der Begründung des Urteils heißt es, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann zu den Finanzierungskosten gehört, wenn der nach Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung des neuen Objektes tatsächlich verwandt wird. Im vorliegenden Sachverhalt wies jedoch das Girokonto am 25.4.88 ein Guthaben auf, obwohl der Kaufpreis für das neue Objekt bereits von diesem Konto bezahlt worden war und der Restkaufpreis aus dem Verkauf des alten Objektes erst am 28.6.1988 auf das Girokonto überwiesen wurde. Damit war die tatsächliche Verwendung des Restkaufpreises zur Finanzierung des neuen Objekts nicht gegeben (BFH-Urteil vom 14.1.2004, Az. IX R 34/01).