Juni 2004: Arbeitgeber

Neueinstellung: Prüfung der Krankenversicherungspflicht

Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Seit dem 1.1.2003 gibt es zwei Jahresentgeltgrenzen, die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bei Neueinstellungen müssen Arbeitgeber daher prüfen, welche der beiden JAG für den neuen Arbeitnehmer gilt.

Zwei Jahresentgeltgrenzen
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte gilt seit dem 1.1.2003 die allgemeine und für in einer privaten Krankenkasse (PKV) Versicherte die besondere Jahresentgeltgrenze.

Für die Jahre 2003 und 2004 gelten folgende Beträge:

 

2003

2004

Allgemeine JAG für GKV-Versicherte (§ 6 Abs. 6 SGB V)

45.900 Euro

46.350 Euro

Besondere JAG für PKV-Versicherte (§ 6 Abs. 7 SGB V)

41.400 Euro

41.850 Euro

Die besondere JAG gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 die damalige JAG von 40.500 Euro überschritten hatten und privat krankenversichert waren (§ 6 Absatz 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch V). Es handelt sich dabei um eine niedrigere JAG, die aus Gründen des Vertrauensschutzes an das Niveau der am 31.12.2002 geltenden JAG anknüpft.

Prüfung der Versicherungspflicht
Arbeitgeber müssen bei Neueinstellungen prüfen, welche JAG für den Arbeitnehmer gilt. Hat der Arbeitnehmer am 31.12.2002 die JAG von 40.500 Euro überschritten und war privat krankenversichert, dann gilt Folgendes: Wird er wegen Änderung der besonderen JAG später krankenversicherungspflichtig, kann er sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.

Beispiel
Im Jahr 2002 hat der Arbeitnehmer 40.800 Euro verdient und war krankenversichert. Im Jahr 2003 verdiente er 41.500 Euro. Für 2004 hat sein neuer Arbeitgeber ein Arbeitsentgelt von 41.700 Euro ermittelt. Der Arbeitnehmer würde damit unter die JAG von 41.850 Euro rutschen. Er kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Achtung: Arbeitgeber sollten entsprechende Nachweise (zum Beispiel eine Bescheinigung der privaten Krankenkasse) aufbewahren.