Dezember 2004: Arbeitgeber

Neue Rechengrößen für das Jahr 2005 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 13.10.2004 die neue Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt. Die Rechengrößen für das Jahr 2005 werden um die Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im Jahr 2003 aktualisiert. Diese stieg 2003 im Vergleich zum Vorjahr in den alten Ländern um 1,09 Prozent und in den neuen Ländern um 1,34 Prozent an.

Die für die gesetzliche Rentenversicherung geltende monatliche Beitragsbemessungsgrenze wird für das Jahr 2005 für die alten Bundesländer um 50 Euro auf 5.200 Euro erhöht, die für das Beitrittsgebiet geltende monatliche Beitragsbemessungsgrenze wird ebenfalls um 50 Euro auf 4.400 Euro erhöht. Diese Beitragsbemessungsgrenzen gelten auch für die Arbeitslosenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wird für das gesamte Bundesgebiet für das Jahr 2005 um 450 Euro auf 42.300 Euro erhöht (monatliche Erhöhung um 37,50 Euro auf 3.525 Euro).

Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitglieder um 450 Euro auf 46.800 Euro (monatlich um 37,50 Euro auf 3.900 Euro) im Jahr 2005 im gesamten Bundesgebiet. Diese Grenze entspricht – wie bisher auch – dem Wert von 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und in der privaten Krankenversicherung versichert waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2005 um 450 Euro auf 42.300 Euro (monatlich 3.525 Euro) erhöht. Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat – z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt und in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen oder Pflegepersonen – bleibt für das Jahr 2005 unverändert bei 2.415 Euro/Monat in den alten Bundesländern und bei 2.030 Euro/Monat im Beitrittsgebiet. Die Ursache hierfür liegt in der geringen Lohnentwicklung im Jahr 2003 und der anzuwendenden gesetzlichen Rundungsregelung.