Januar 2006: Abschließende Hinweise

Neue Jahresarbeitsentgeltgrenzen: Für die Krankenversicherungspflicht

Arbeiter und Angestellte sind nur dann krankenversicherungspflichtig, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für das jeweilige Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) nicht übersteigt.

Seit dem Jahr 2003 gelten unterschiedliche Grenzen für Mitglieder von Krankenkassen einerseits und Versicherte der privaten Krankenversicherung andererseits:

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze für Mitglieder von Krankenkassen
    Die JAG für die bei den gesetzlichen Krankenkassen – freiwillig oder pflichtversicherten – Beschäftigten wird vom 1.1.2006 an auf jährlich 47.250 EUR (das sind 75 Prozent der neuen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) festgesetzt. Im Jahre 2006 sind somit die bei Krankenkassen versicherten Arbeiter und Angestellte im gesamten Bundesgebiet nicht krankenversicherungspflichtig, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAG von 47.250 EUR jährlich oder 3.937,50 EUR monatlich übersteigt.

    Hinweis: Die Arbeitgeber haben daher u.a. zu prüfen, ob bei bisher freiwillig versicherten Arbeitnehmern infolge Unterschreitens der neuen JAG Krankenversicherungspflicht eintritt und ob andere Beschäftigte wegen Überschreitens der JAG zum 1.1.2006 krankenversicherungsfrei werden.

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze für Versicherte der privaten Krankenversicherung
    Für Beschäftigte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAG des Jahres 2002 (= 40.500 EUR jährlich oder 3.375 EUR monatlich) krankenversicherungsfrei waren und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (d.h. einer Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den Versicherungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt und keine Ergänzungsversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung darstellt), beträgt die JAG im Jahre 2006 nur jährlich 42.750 EUR oder 3.562,50 EUR monatlich. Damit gilt für die bereits in der privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer die JAG auf bisheriger Grundlage weiter und wird, wie bisher auch, entsprechend der Einkommensentwicklung fortgeschrieben. Durch diese Regelung soll den bereits in die private Krankenversicherung gewechselten Arbeitnehmern sowohl die Möglichkeit zur weiteren Versicherung in der privaten Krankenversicherung gegeben als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei gleich bleibendem Arbeitsentgelt genommen werden.

    Hinweis: Die Arbeitgeber haben daher zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt der in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten die für diesen Personenkreis geltende JAG noch überschreitet oder ob wegen Unterschreitens der für die in der privaten Krankenversicherung Versicherten geltenden besonderen JAG zum 1.1.2006 Krankenversicherungspflicht eintritt.