Juli 2005: Arbeitnehmer

Nettolohn-Abfindung: "Fremder" Arbeitslohn bleibt unberücksichtigt

Vereinbart ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer eine Nettolohn-Abfindung, muss der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer nur den Arbeitslohn zu Grunde legen, den er selbst dem Arbeitnehmer im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich zahlt. Der Arbeitgeber muss dabei keinen Lohn in seine Berechnung mit einbeziehen, den ein anderer Arbeitgeber demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr der Abfindung gezahlt hat.

Hinweis: Der Arbeitgeber wäre nur dann dazu verpflichtet gewesen, den Arbeitslohn des anderen Arbeitgebers zu berücksichtigen, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien dies festgelegt hätte (FG Berlin, Urteil vom 5.7.2004, Az. 8 K 8313/03, Revision beim BFH, Az. VI R 57/04).