August 2004: Alle Steuerzahler

Änderungsbescheid: Offenbare Unrichtigkeit durch Programmierfehler

Die Finanzbehörde hat das Recht, Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit zu berichtigen (§ 129 Abgabenordnung).

In einem aktuellen Fall stellte sich die Frage, ob ein unbewusster Fehler in der Programmierung den mechanischen Fehlern zuzurechnen sei, oder ob es sich um einen Rechtsfehler handelte.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat diesen Fehler den mechanischen Fehlern zugeordnet. Damit ist eine Änderung des Bescheides zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtens (FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2003, Az. 18 V 3281/03 A(E), rkr.).