Juni 2006: Alle Steuerzahler

Änderung des Steuerbescheids: Zum Verschulden von Sachverständigen

Die Steuer mindernde Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen trifft, die zu der positiven Veränderung führen. Grobes Verschulden wird z.B. angenommen, wenn der Steuerpflichtige seiner Sorgfaltspflicht zur vollständigen Angabe von erheblichen Tatsachen in der Steuererklärung nicht nachgekommen ist. D.h., man muss für eigene Fehler einstehen und sich auch das Verschulden z.B. seines Steuerberaters zurechnen lassen.

Nicht Einstehen müssen Steuerpflichtige allerdings für sonstige Hilfspersonen. So wird z.B. ein unabhängiger Sachverständiger durch die Ermittlung eines Verkehrswerts nicht zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt tätig – und zwar selbst dann nicht, wenn die Tätigkeit für die Steuerberechnung von Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 17.11.2005, Az. III R 44/04).