Januar 2005: Abschließende Hinweise

Änderung des Meldeverfahrens der Sozialversicherung

Vom 1.1.2005 an wird der Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" verändert, weil u.a. die Beitragsgruppen für die bisherigen Angestellten entfallen. Daher wird vom 1.1.2005 an nicht mehr nach dem Beitrag für Rentenversicherung der Angestellten und Rentenversicherung der Arbeiter unterschieden. Infolgedessen entfallen die Beitragsgruppen 2, 4 und 6 für Meldezeiträume vom 1.1.2005 an. Es sind fortan nur noch die Beitragsgruppen

  • 0 = kein Beitrag zur Rentenversicherung,
  • 1 = voller Beitrag zur Rentenversicherung
  • 3 = halber Beitrag zur Rentenversicherung
  • 5 = Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

zu verwenden. Eine Abmeldung durch den Arbeitgeber für Beschäftigte, die bisher in den Beitragsgruppen 2, 4 und 6 gemeldet waren, ist nicht erforderlich. Die vom 1.1.2005 an geltenden Beitragsgruppen sind für alle Meldungen für Zeiträume nach dem 31.12.2004 zu verwenden. Für alle Meldungen mit Meldezeiträumen bis zum 31.12.2004 sind die bisherigen Beitragsgruppen weiterhin anzugeben. Das gilt auch für die Jahresmeldungen. Soweit die jeweiligen Meldungen zur Sozialversicherung im maschinellen Verfahren übermittelt werden, gelten die vorherigen Ausführungen auch für die elektronischen Meldungen.