Oktober 2004: Arbeitgeber

Nahe Angehörige: Anerkennung einer Tantiemezusage

Ist ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, kann dem "Arbeitnehmer" auch eine Tantieme zugesagt werden. Eine rückwirkende Zusage wird aber nicht anerkannt, so der Bundesfinanzhof.

Verträge zwischen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn sie zu Bedingungen wie zwischen fremden Dritten vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Eine Tantiemezusage an einen Angehörigen muss daher einem Fremdvergleich Stand halten. Dazu gehört, dass die Vereinbarung für die Zukunft und nicht rückwirkend getroffen wird. Im Urteilsfall kam die Zusage zu spät. Die Frau arbeitete im Betrieb ihres Mannes. Er sagte ihr am 27. Dezember – das Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr – eine Tantieme für das fast schon abgelaufene Jahr zu (BFH-Beschluss vom 21.6.2004, Az. X B 27/04).