Mai 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Nachträgliche vGA: Gesellschaftern droht zusätzliche Steuerlast

Werden Lohnzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter im Nachhinein (zum Beispiel im Rahmen einer Außenprüfung) als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) umqualifiziert, kann dem Gesellschafter eine zusätzliche Belastung drohen. Und zwar in den Fällen, in denen die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide der GmbH noch geändert werden können, nicht mehr aber der den Gesellschafter persönlich betreffende Einkommensteuerbescheid. Eine Gesetzesvorschrift, nach der die Finanzverwaltung in einem solchen Fall auch den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters zu dessen Gunsten ändern könnte, gibt es zurzeit nicht.

Der zu Grunde liegende Fall betrifft ein Problem, das durch die Umstellung auf das so genannte Halbeinkünfteverfahren aufgekommen ist, das heißt:

  • Werden Gehaltszahlungen der GmbH im Rahmen einer Außenprüfung in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert, führt das bei der GmbH zu einer Gewinnerhöhung. Der Gesellschafter muss im Gegenzug die von Lohn in "Ausschüttung" umqualifizierten Einkünfte nur noch zur Hälfte versteuern.

  • Diese Einkünfte des Gesellschafters wurden aber in der Vergangenheit bereits voll versteuert. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide haben in der Regel schon Bestandskraft erlangt, weshalb eine Änderung zu ihren Gunsten nicht mehr in Betracht kommt. Somit werden diese Gesellschafter oftmals ungerechtfertigt belastet.

Hinweis: Insofern handelt es sich um eine Verfahrenslücke, die zu einer möglichen Überbesteuerung beim Gesellschafter führt. Dies ist den steuerpflichtigen GmbH-Gesellschaftern grundsätzlich nicht zuzumuten. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung verpflichtet ist, in solchen Fällen die Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters offen zu halten, soll nun vom Bundesfinanzhof geklärt werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.2004, Az. III K 61/03, Revision beim BFH, Az. VIII R 12/05).