Januar 2003: Abschließende Hinweise

Nachholung der Schwangerschaftsmitteilung

Eine Frau darf nach § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Zweiwochenfrist ist unschädlich, wenn es auf einen von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Die Überschreitung der vorstehend aufgezeigten Frist ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.5.2002 – 2 AZR 730/00 – allerdings von der Schwangeren zu vertreten, wenn sie auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist (Verschulden gegen sich selbst). Einen solchen Verstoß stellt es jedoch nicht dar, wenn die Schwangere die Bescheinigung über die Schwangerschaft mit normaler Post an den Arbeitgeber versendet und der Brief dann aus ungeklärter Ursache verloren geht. Die Schwangere muss mit einem Verlust des Briefes bei der Beförderung durch die Post nicht von vornherein rechnen.