April 2004: Umsatzsteuerzahler

Nachhaltige Tätigkeit: Wettbewerbsverbot ist steuerpflichtig

Die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb für fünf Jahre durch einen Steuerpflichtigen ist eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts (§ 3a Absatz 4 Nummer 9 Umsatzsteuergesetz), so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. Bei der entgeltlichen Unterlassung von Wettbewerb handelt es sich um eine sonstige Leistung, auf die Umsatzsteuer fällig wird.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige seine Anteile an einer Gesellschaft zur Errichtung von Kliniken und Altenheimen an die Mitgesellschafter veräußert. Im Gegenzug verpflichtete er sich, auf die Dauer von fünf Jahren keine Kliniken und Einrichtungen in einem bestimmten Einzugsgebiet zu errichten oder zu betreiben. Das Wettbewerbsverbot wurde dem Steuerpflichtigen mit der Zahlung von 4 Millionen Euro vergütet. Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen handelt es sich hierbei um eine sonstige Leistung, das heißt, um den steuerpflichtigen Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben (BFH-Urteil vom 13.11.2003, Az. V R 59/02).