November 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Nachhaltige Tätigkeit: Verkauf von zwei Mehrfamilienhäusern

Werden zwei – in Eigentumswohnungen aufgeteilte – Mehrfamilienhäuser in zwei Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber mit Gewinnerzielungsabsicht veräußert, liegt eine nachhaltige Tätigkeit vor, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Fraglich war im zu Grunde liegenden Sachverhalt, ob der Steuerpflichtige mit dem Ankauf und der Veräußerung von zwei in 12 und 10 Eigentumswohnungen aufgeteilten Grundstücken an jeweils einen Erwerber Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Der BFH sah in dem Vorgang einen gewerblichen Grundstückshandel, da die bedingte Veräußerungsabsicht bereits bei Anschaffung bestanden habe. Dafür spreche die Zahl der veräußerten ETW und der kurze zeitliche Abstand zwischen Anschaffung und Veräußerung. Die ETW gelten jeweils als eigenständiges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze! Zwar könne der Steuerpflichtige die Vermutung der Wiederverkaufsabsicht widerlegen. Die bloße Behauptung, er habe sich erst später zu einem Verkauf der Objekte entschlossen, reiche dafür aber nicht aus. Im Übrigen hält es der Bundesfinanzhof für gleichheitsrechtlich unbedenklich, dass zwei ungeteilte Mehrfamilienhäuser nur als zwei Objekte angesehen werden, geteilte Mehrfamilienhäuser dagegen so viele Objekte darstellen, wie Wohneigentumsrechte bestellt wurden (BFH-Urteil vom 15.7.2004, Az. III R 37/02).