April 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Musterhäuser stellen kein Umlaufvermögen dar

Die Frage, wann ein Wirtschaftsgut Umlauf- bzw. Anlagevermögen darstellt, hatte die Oberfinanzdirektion Kiel in einer aktuellen Verfügung speziell für das Wirtschaftgut "Fertighaus" zu entscheiden.

Die Finanzverwaltung folgte in ihrer Entscheidung grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Danach sind Musterhäuser eines Fertighausherstellers auf Grund ihrer Funktion, das Produktionsprogramm dem Publikum vorzuführen, dessen Anlagevermögen und nicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Dies hat Auswirkung auf den Ansatz der Absetzung für Abnutzung (AfA). Gehören Gebäude zum Umlaufvermögen kommen AfA nach § 7 Einkommensteuergesetz nicht in Betracht.

Musterhäuser sind Gebäude im Sinne des § 7 Absatz 4 Einkommensteuergesetz. Nach den für den Begriff des Gebäudes maßgebenden bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmalen ist ein Musterhaus nach vollendetem Aufbau ein bezugsfertiges Gebäude, selbst wenn der Anschluss an Versorgungsleitungen fehlt. Musterhäuser dienen ausschließlich betrieblichen Zwecken und daher nicht Wohnzwecken. AfA sind mithin nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 2 Einkommensteuergesetz vorzunehmen, je nachdem, ob der Bauantrag vor oder nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. (Die Normal-AfA gemäß § 7 Absatz 4 Einkommensteuergesetz beträgt, soweit die Gebäude zum Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und mit Baugenehmigungsantrag nach dem 31.3.1985 fertiggestellt wurden 3 Prozent. Ansonsten, wenn das Gebäude nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurde, beträgt der Abschreibungssatz 2 Prozent und bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 2.5 Prozent).

Die Tatsache, dass aus Verkäufen der Musterhäuser nach Ablauf ihrer Ausstellungszeit noch erhebliche Veräußerungserlöse erzielt werden können, die unter Umständen die ursprünglichen Herstellungskosten übersteigen, die Musterhäuser also wegen ihrer Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert haben, belegt, dass die Musterhäuser auch für den jeweiligen Fertighaushersteller wirtschaftlich noch nicht verbraucht sind (OFD Kiel, Verfügung vom 15.11.02, Az. S 2190 A – St 233).