November 2005: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Mitunternehmerschaft: Charakter des Gesellschaftsvertrags entscheidend

Auch ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Büro- und Praxisgemeinschaft eine (freiberufliche) Mitunternehmerschaft entstehen zu lassen, die mit einer Gemeinschaftspraxis/Sozietät vergleichbar wäre. Damit ist die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Rahmen der Aufnahme eines weiteren Berufsträgers im Ergebnis nicht steuerbegünstigt. Dazu folgende Einzelheiten:

Obwohl die Gesellschafter, ein Steuerberater und zwei Rechtsanwälte, nach außen durch gemeinsames Briefpapier und ein gemeinsames Praxisschild als Sozietät auftraten, die auch bei den jeweiligen Berufskammern als solche geführt wurde, nahm am Ende auch der Bundesfinanzhof keine Mitunternehmerschaft an. Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist maßgebend, welchen Charakter der Gesellschaftsvertrag nach den objektiven Umständen im Einzelfall hat. Fehlt eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht, kann dies nicht durch die gemeinsame Beschäftigung von Personal und die gemeinsame Nutzung von Einrichtungsgegenständen ausgeglichen werden. D.h., selbst wenn die Gesellschaft sich nach außen als Sozietät definiert und auch von Dritten als solche wahrgenommen wird, sind für die Finanzverwaltung die im Gesellschaftsvertrag getroffenen "Innen-Regelungen" entscheidungserheblich.

Hinweis: Schädlich sind in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen, nach denen

  • jeder Vertragspartner seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt,

  • jeder Partner bei der Einstellung und Entlassung von Personal unabhängig ist,

  • Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Partner in getrennten Buchungskreisen erfasst werden,

  • jeder Partner eigenständig sein Betriebsergebnis ermittelt, oder

  • alle der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienenden Gegenstände im Vermögen des einzelnen Partners verbleiben – ebenso wie der Praxiswert (BFH-Urteil vom 14.4.2005, Az. XI R 82/03).