März 2003: Arbeitgeber

Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bis zum 28.2.03 beim Versorgungswerk

Damit die betrieblichen Versorgungswerke ihren Verpflichtungen nachkommen können, hat der Arbeitgeber gegenüber einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse und einer Direktversicherung bestimmte Mitteilungspflichten. Bei diesen Pflichten geht es um die Kenntnis der steuerlichen Behandlung der Beiträge. Der Arbeitgeber hat der betrieblichen Versorgungseinrichtung – erstmals für 2002 – gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, ob die geleisteten Beiträge steuerfrei belassen, pauschal oder individuell über die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers besteuert wurden.

Die für den einzelnen Arbeitnehmer vorzunehmende Mitteilung muss spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, dieses Jahr also bis zum 28. Februar, beziehungsweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Eine bestimmte Form für die Erfüllung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers ist hierbei nicht vorgeschrieben.