Mai 2006: Alle Steuerzahler

Mitgliedsbeiträge bei kultureller Betätigung: Nicht immer abziehbar

Ausgaben für besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke können jährlich mit bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Hierbei können neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge steuerlich berücksichtigt werden. Der Abzug der Beiträge entfällt aber, wenn die kulturelle Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dient. Die Finanzverwaltung hat sich nun klärend zu Abgrenzungsproblemen geäußert, die Spendern und Organisationen als Richtschnur dienen können.

Der Abzug von Ausgaben für Mitgliedsbeiträge entfällt, wenn eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile zur Freizeitgestaltung zukommen lässt. Das gilt etwa bei der Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Angebot tatsächlich genutzt wird oder lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch die Mitglieder besteht. Auch Angebote dieser Art an lediglich einzelne Mitglieder führen dazu, dass im Ergebnis alle Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge nicht steuerlich abziehen können.

Nicht schädlich ist dagegen beispielsweise die Besorgung von nicht verbilligten Eintrittskarten für Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Gleiches gilt für ein jährliches kostenloses "Dankeschönkonzert" oder Theater- und Orchesterproben exklusiv für Mitglieder.

Hinweis: Diese Abgrenzungskriterien gelten unabhängig davon, ob die gemeinnützige Einrichtung einheitliche oder gestaffelte Mitgliedsbeiträge erhebt. Nach diesen Grundsätzen soll erstmals ab dem Jahr 2007 verfahren werden. Kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, gelten allerdings für die Einrichtung selbst weiterhin als besonders förderungswürdig. Und zwar selbst dann, wenn der Spendenabzug beim Mitglied insoweit begrenzt wird (BMF, Schreiben vom 19.1.2006, Az. IV C 4 – S 223 – 2/06).