Februar 2005: Abschließende Hinweise

Minijobs: Versicherungsfreiheit hängt nur von Höhe des Arbeitsentgelts ab

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei. Ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt und damit versicherungsfrei ist, wird nunmehr ausschließlich nach der Höhe des Arbeitsentgelts beurteilt. Danach ist eine Beschäftigung – sowohl in der Wirtschaft als auch im Privathaushalt – versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich 400 Euro oder wöchentlich 93,33 Euro nicht überschreitet. Diese Grenzen gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern.

Hinweis: Unabhängig von der Versicherungsfreiheit der geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber für diese Beschäftigten 12 Prozent des Arbeitsentgelts als pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung, 11 Prozent pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung sowie 2 Prozent als Pauschbetrag für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (= insgesamt also 25 Prozent des Arbeitsentgelts) an die Bundesknappschaft als Einzugsstelle abzuführen. Für die im privaten Haushalt geringfügig entlohnten Beschäftigten reduzieren sich diese Abgaben auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts als pauschaler Beitrag zur Renten- und zur Krankenversicherung sowie 2 Prozent als Pauschbetrag für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (= insgesamt also 12 Prozent des Arbeitsentgelts). Auch diese Beträge sind vom privaten Arbeitgeber an die Bundesknappschaft als Einzugsstelle zu entrichten.