Januar 2003: Alle Steuerzahler

Minijob-Konzept

Das Minijob-Konzept ist Inhalt des „Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ und soll im Gegensatz zu den weiteren Regelungen des Gesetzes wegen Umstellungs- und Programmierbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden erst zum 01. April 2003, statt zum Beginn des Jahres, in Kraft treten. Für die sogenannten Minijobs gelten folgende Regelungen:

1. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze
Die Grenze für geringfügige Beschäftigung wird von 325 EUR auf 400 EUR monatlich angehoben. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben in Höhe von 25%, die sich folgendermassen aufgliedern:

  • 12% Rentenversicherung,
  • 11% Krankenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer,
  • 2% Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschl. Kirchenst. und Solidar-Zuschl.).

Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer werden zur Vermeidung von Bürokratie an eine gemeinsame Einzugsstelle gezahlt.

2. Besondere Förderung von haushaltsnahen Minijobs
Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit werden Mini-Jobs in Privathaushalten besonders gefördert. Deswegen beträgt die Höhe der Pauschalabgaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen nur 12%, die sich folgendermassen aufgliedern:

  • je 5% für Rentenversicherung und Krankenversicherung,
  • 2% Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und Solidar-Zuschlag).

Der Arbeitnehmer zahlt für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 400 EUR keine Abgaben, auch nicht, wenn er diese als Nebentätigkeit neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt.

3. Steuerliche Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen
Wer einen Minijobber im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, kann 10% seiner Aufwendungen, maximal jedoch 510 EUR im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12% seiner Aufwendungen, maximal jedoch 2400 EUR von der Steuerschuld abziehen. Wer haushaltsnahe Dienstleistungen nachfragt, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur vermittelt werden, kann 20%, jedoch maximal 600 EUR von der Steuerschuld abziehen.

Die Zusammenrechnung bei geringfügigen Beschäftigungen richtet sich nach bisher geltendem Recht. Geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt werden zusammengerechnet; dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 EUR. Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 EUR gilt die im folgenden aufgeführte Regelung für die Gleitzone.

Die ursprüngliche Auffassung, was künftig unter haushaltsnahen Dienstleistungen zu verstehen ist, wurde im Laufe der Ausarbeitung des Gesetzes eingeschränkt. Künftig gehören zu diesem Bereich die Tätigkeiten wie kochen und putzen sowie die Betreuung kranker und alter Menschen. Aus dem Tätigkeitskatalog gestrichen wurde die Betreuung von Kindern und Gartenarbeit. Diese Einschränkung hat bereits zu Kritik in den Reihen der Koalitionspartner geführt. Im Koalitionsvertrag war nach Auffassung der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen ausdrücklich die Betreuung von Kindern und Gartenarbeit zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt worden.

4. Einführung einer Gleitzone oberhalb von 400 bis 800 EUR
Durch die neue Progressionszone wird die sogenannte Niedriglohnschwelle beseitigt. Diese bestand bisher ab einem Einkommen von 325 EUR, da dann die Sozialversicherungsbeiträge abrupt von 22 % auf über 40 % anstiegen. Gleichzeitig werden die Lohnnebenkosten im Niedriglohnbereich abgeschmolzen.

  • Der Arbeitnehmerbeitrag steigt im Einkommensbereich von 400,01 bis 800 EUR an von ca. 4% bei 400,01 EUR auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag (ca. 21 %) bei 800 EUR.
  • Der Arbeitgeberbeitrag bleibt gegenüber dem bisherigen Recht unverändert (ca. 21 %).
  • Die Besteuerung erfolgt in diesem Einkommensbereich individuell.

Beispiel: (auf Basis des Gesamtversicherungsbeitrages von derzeit 41,7%)

500 EUR Verdienst: beitragspflichtiges Entgelt 259,7 EUR;
Beitrag: 54,15 EUR – bisher 104,25 EUR

600 EUR Verdienst: beitragspflichtiges Entgelt 439,8 EUR;
Beitrag: 91,70 EUR – bisher 125,10 EUR

700 EUR Verdienst: beitragspflichtiges Entgelt 619,9 EUR;
Beitrag 129,25 Euro – bisher 145,95 Euro

800 Euro Verdienst: beitragspflichtiges Entgelt 800,0 Euro;
Beitrag 166,80 Euro – bisher 166,80 Euro

Es ist zu beachten, dass Arbeitnehmer mit Einkünften ab 400,01 Euro Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung erwerben. Die Einkünfte aus einem Minijob in diesem Bereich unterliegen der Individualbesteuerung.

Entbürokratisierung in diesem Bereich wird durch Einrichtung einer zentralen Einzugsstelle für alle Abgaben erreicht; diese Aufgabe nimmt in Zukunft die Bundesknappschaft wahr. Diese wird ihren Sitz in Cottbus haben. Durch die zentrale Einzugsstelle und den Verzicht auf eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes wegen der Pauschalsteuer wird das Verfahren wesentlich vereinfacht.