Februar 2003: Alle Steuerzahler

Minijob-Konzept

Das Minijob-Konzept ist Inhalt des "Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" und soll im Gegensatz zu den weiteren Regelungen des Gesetzes wegen Umstellungs- und Programmierbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden erst zum 1. April 2003, statt zu Beginn des Jahres, in Kraft treten. Für die so genannten Minijobs gelten folgende Regelungen:

1. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze
Die Lohnsteuerpauschalierung für geringfügig Beschäftigte ohne Lohnsteuerkarte ändert sich für Arbeitslohnzahlungen, die für einen nach dem 31 März 03 endenden Lohnzahlungszeitraum erfolgen, erheblich. Die Grenze für geringfügige Beschäftigung wird von 325 auf 400 Euro monatlich angehoben. Bei der Entgeltgrenze handelt es sich um eine starre Grenze, die nicht automatisch jährlich ansteigt. Es kommt im Weiteren nicht mehr auf die Arbeitsstunden des geringfügig entlohnten Beschäftigten an. Damit entfällt die arbeitsintensive Stundenaufzeichnung. Die Zusammenrechnung bei geringfügigen Beschäftigungen richtet sich nach bisher geltendem Recht. Geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt werden zusammengerechnet.

2. Lohnnebenkosten
Durch die neue Progressionszone wird die so genannte Niedriglohnschwelle beseitigt. Diese bestand bisher ab einem Einkommen von 325 Euro, da dann die Sozialversicherungsbeiträge abrupt von 22 Prozent auf über 40 Prozent anstiegen. Ab 1.April 03 werden die Lohnnebenkosten im Niedriglohnbereich bis 400 Euro jedoch abgeschmolzen.

Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben in Höhe von 25 Prozent, die sich folgendermaßen aufgliedern:

  • 12 Prozent Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer auf den regulären Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 Prozent,
  • 11 Prozent Krankenversicherung,
  • 2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag); diese ersetzt die bisherige Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 39 Einkommensteuergesetz.

Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer werden zur Vermeidung von Bürokratie an eine gemeinsame Einzugsstelle gezahlt (Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus). Die einheitliche Pauschalsteuer ist zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen in einem Beitragsnachweis anzumelden. In dem Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben.

3. Besondere Förderung von haushaltsnahen Minijobs bis 400 Euro
Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit werden Minijobs in Privathaushalten besonders gefördert. Was unter haushaltsnahen Minijobs zu verstehen ist, wurde im Laufe der Ausarbeitung des Gesetzes eingeschränkt. Künftig gehören zu diesem Bereich Tätigkeiten wie Kochen und Putzen sowie die Betreuung kranker und alter Menschen, Betreuung von Kindern sowie die Gartenarbeit.
Schon jetzt vermuten einige Verbände kommende Rechtsstreitigkeiten, welche Tätigkeiten den haushaltnahen Dienstleistungen zugerechnet werden können (als Beispiel sei hier die Reinigung der Regenrinne genannt).

Die besondere Förderung der haushaltsnahen Minijobs spiegelt sich in der Höhe der Pauschalabgaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen von nur 12 Prozent wider, die sich folgendermaßen aufgliedern:

  • je 5 Prozent für Rentenversicherung und Krankenversicherung,
  • 2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).

Der Arbeitnehmer zahlt für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 400 Euro keine Abgaben, und zwar auch dann nicht, wenn er diese als Nebentätigkeit neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt.

4. Steuerliche Abziehbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen
Wer einen Minijobber im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, kann 10 Prozent seiner Aufwendungen, maximal jedoch 510 Euro im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12 Prozent seiner Aufwendungen, maximal 2.400 Euro von der Steuerschuld abziehen. Wer haushaltsnahe Dienstleistungen nachfragt, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur vermittelt werden, kann 20 Prozent, jedoch maximal 600 Euro von der Steuerschuld abziehen.

5. Einführung einer Gleitzone oberhalb von 400 bis 800 Euro
Das Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro führt bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 Euro (so genannte Gleitzone) zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers.

Die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung, der bisher bei Überschreitung der 325-Euro-Grenze schlagartig von 0 auf rund 21 Prozent ansteigt, wurde dabei völlig neu geregelt. Der Arbeitnehmeranteil wächst nun schrittweise von rund 4 Prozent bei einem Verdienst in Höhe von 400,01 Euro bis auf rund 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Die Bemessungsgrundlage (B) der Arbeitnehmerbeiträge ist dabei nicht das volle Gehalt, sondern ein rechnerisch zu ermittelnder Betrag. Die Formel dafür lautet:

B = F x 400 + (2 – F) x (Arbeitsentgelt – 400)

F wird wie folgt errechnet: 0,25 geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, gerundet auf vier Dezimalstellen. Für 2003 wird ein durchschnittlicher Beitragssatz von 41,7 Prozent zu Grunde gelegt. Somit ergibt sich ein Faktor von 0,5995 (0,25 : 0,417).

Von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermittelt und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt aufgeteilt: Der Arbeitgeber leistet auf das Bruttoentgelt bezogene "normale" Arbeitgeberbeiträge in Höhe von rund 21 Prozent (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Beispiele:

Monatlicher Verdienst Ermäßigte Bemessungsgrundlage Gesamtsozialversicherungsbeitrag Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Ersparnis zur bisherigen Regelung
410,00 Euro 253,80 Euro 70,30 Euro 56,79 Euro 13,52 Euro 65,91 Euro
450,00 Euro 309,83 Euro 130,75 Euro 94,95 Euro 35,80 Euro 59,15 Euro
500,00 Euro 379,85 Euro 160,30 Euro 105,50 Euro 54,80 Euro 50,70 Euro
550,00 Euro 449,88 Euro 189,85 Euro 116,05 Euro 73,80 Euro 42,25 Euro
600,00 Euro 519,90 Euro 219,40 Euro 126,60 Euro 92,80 Euro 33,80 Euro
700,00 Euro 659,95 Euro 278,50 Euro 147,70 Euro 130,80 Euro 16,90 Euro
800,00 Euro 800,00 Euro 337,60 Euro 168,80 Euro 168,80 Euro 0,00 Euro

Es ist zu beachten, dass Arbeitnehmer mit Einkünften ab 400,01 Euro Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung erwerben. Die Einkünfte aus einem Minijob in diesem Bereich unterliegen der Individualbesteuerung per Lohnsteuerkarte.

6. Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die keine Minijobs darstellen
Sofern die neue Pauschalierung nicht zur Anwendung kommt, kann die Abrechnung entweder nach Lohnsteuerkarte oder nach einer Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40a Absatz 2a Einkommensteuergesetz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgeltes in Betracht kommen. Eine Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse wie im Sozialversicherungsrecht erfolgt bei Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung weiterhin nicht.

7. Übergangsregelung
Personen, die bis zum 31. März 2003 eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 325 bis zu 400 Euro ausüben und somit bisher versicherungspflichtig sind, bleiben in dieser Beschäftigung nach der Anhebung der Entgeltgrenze der Geringfügigkeit auf 400 Euro auch bei niedrigerem Entgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Sie werden allerdings auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Sofern ein solcher Antrag nicht erfolgt, fallen reguläre Beiträge zur Sozialversicherung an. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz gem. § 40a Abs. 2 EStG entfällt. Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG kann jedoch in Betracht kommen, weil insoweit die Entrichtung von pauschalen Rentenversicherung nicht Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung ist.