Juni 2005: Arbeitgeber

Mietvorteile aus einem Arbeitsverhältnis: Nicht immer steuerfrei

Die Steuerbefreiung von Mietvorteilen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) greift grundsätzlich nur in den Fällen, in denen die Vorteile auf einer Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familiengesetz – II. WoBauG) beruhen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in folgendem Fall entschieden:

Ein steuerpflichtiger Bankangestellter ist im Jahr 1996 mit seiner Familie in ein bankeigenes Reihenhaus gezogen, welches im Jahr 1961 errichtet worden war. Dort zahlte die Familie eine den örtlichen Marktmietzins unterschreitende Kaltmiete, die zwei Jahre später nochmals herabgesetzt wurde. In den Jahren 1996 bis 2000 versteuerte der Steuerpflichtige die Vorteile aus der verbilligten Überlassung der Wohnung bei den Einkünften aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit. Beanstandet wurde seitens der Finanzverwaltung, dass die Summe aus vereinbarter und versteuerter Miete noch unter der ortsüblichen Miete lag. Für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 wurden deshalb weitere Steuern festgesetzt. Der Steuerpflichtige machte in seiner Klage geltend, dass sowohl die vom Finanzamt nachträglich als Arbeitslohn versteuerten Mietvorteile als auch die bis dahin bereits erklärten und versteuerten Vorteile steuerfrei seien. Nach seiner Auffassung soll jede verbilligte Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steuerfrei sein. Lediglich bestimmte Höchstbeträge sollten sich nach dem II. WoBauG errechnen. Der BFH sah dies aber anders.

Hinweis: Die Steuerbefreiung von Mietvorteilen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis scheidet auch für Wohnungen aus, für die der Förderzeitraum bereits abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 16.2.2005, Az. VI R 58/03).