November 2006: Vermieter

Mieteinkünfte: Zurechnung bei Grundstücksgemeinschaften

Grundsätzlich werden die Einnahmen und Werbungskosten den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zugerechnet. Ausnahmen sind nur bei abweichenden Vereinbarungen möglich, die in Hinsicht auf das Grundstück wirtschaftlich vernünftig sind. Darüber hinaus sollte man auf folgende Besonderheiten achten:

  • Werden einem Miteigentümer Räume von einem oder mehreren Miteigentümern entgeltlich überlassen, so ist das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht. Damit bleiben in der Folge Einnahmen und Werbungskosten insoweit bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.

  • Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung entgeltlich, so ist hinsichtlich des übersteigenden Teils das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen. Einnahmen sowie Werbungskosten sind in die Einkünfteermittlung einzubeziehen und einheitlich und gesondert festzustellen. Die Zurechnung dieser Einkünfte erfolgt bei den überlassenden Miteigentümern jeweils im Verhältnis des Miteigentumsanteils zur Summe der Anteile der betroffenen Mitunternehmer.

  • Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung unentgeltlich, so ist zu prüfen, ob aus privaten Erwägungen insoweit keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Ist dies der Fall, so ist insoweit auch der Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

  • Aufwendungen, die wirtschaftlich durch die Beteiligung des Miteigentümers an der Gemeinschaft verursacht sind, z.B. Finanzierungskosten für den Erwerb, sind als Sonderwerbungskosten allein dem betreffenden Miteigentümer zuzurechnen.

  • Verbindlichkeiten der Gemeinschaft sind in die Einkünfteermittlung der Gemeinschaft einzubeziehen und entsprechend dem Miteigentumsanteil anteilig sämtlichen Miteigentümern zuzurechnen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sie ein Miteigentümer aus Eigenmitteln begleicht (OFD Frankfurt, Verfügung vom 7.7.2006, Az. S 2253 A – 84 – St 213).