Dezember 2003: Arbeitnehmer

Merkblatt zur Steuerklassenwahl

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden soll. Im Hinblick auf die Senkung des Steuertarifs erscheint es ratsam, die bisherige Steuerklassenwahl neu zu überdenken.

Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer bei der monatlichen Lohnabrechnung entrichten müssen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese im Laufe des Jahres einbehaltenen Lohnsteuerbeträge nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld aussagen. Die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer stellt lediglich eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. Eine günstige Lohnsteuerklassenwahl kann jedoch einen momentanen Liquiditätsvorteil bedeuten, der nicht außer Acht gelassen werden sollte.

Die Tabellen des Bundesfinanzministeriums mit Berechnungsbeispielen können Sie unter der folgenden Adresse abrufen: www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BMF-Schreiben-.745.20755/Artikel/Merkblatt-zur-Steuerklassenwah…htm