April 2003: Arbeitgeber

Meldung der geringfügig entlohnten Beschäftigten

Vom 1. 4.03 an sind geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt sozialversicherungsfrei. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschale Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Lohnsteuer) entrichten.

Soweit Beschäftigte bisher ein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 325 Euro, aber maximal 400 Euro beziehen und daher – noch – sozialversicherungspflichtig sind, werden sie vom 1.4.03 an auf Antrag ebenfalls sozialversicherungsfrei. Diese Beschäftigten sind daher zum 31.3.03 bei der bisher zuständigen Krankenkasse abzumelden und zum 1.4.03 bei der für geringfügig entlohnte Beschäftigte zuständigen Bundesknappschaft anzumelden.

Für die Meldungen und den Einzug der Pauschalbeiträge und Pauschalsteuern der geringfügig entlohnten Beschäftigten ist allein die Bundesknappschaft zuständig. Die Bundesknappschaft hat für die neue Aufgabe eine "Minijob-Zentrale" eingerichtet. Die zentrale Servicestelle hat inzwischen ihre Arbeit aufgenommen. Die augenblickliche Kontaktadresse lautet:

Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale, 45115 Essen,
Service-Telefon 08000-200504 (Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr zu erreichen,
Fax-Anschluss 0201-384979797, E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de,
Internet: www.minijob-zentrale.de

Die bislang bereits erfassten geringfügig entlohnten Beschäftigten (mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 325 Euro) werden von den Rentenversicherungsträgern an die Minijob-Zentrale übertragen. Die Arbeitgeber der bereits geringfügig entlohnten Beschäftigten brauchen keine besonderen Meldungen zu erstatten. Sie werden in den nächsten Wochen mit einem Kontrollauszug über die vorliegenden Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte informiert. Die Pauschalbeiträge und Pauschalsteuern für die geringfügig entlohnten Beschäftigten sind von April 2003 an an die Bundesknappschaft zu überweisen. Bei Minijobs in Privathaushalten erfolgt ein Lastschrifteinzug im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens. Diese Meldung ist erstmalig am 15.7.03 bei der Bundesknappschaft einzureichen.