November 2005: Arbeitgeber

Lohnzuschläge: Nur bei konkreter Einzelberechnung steuerbegünstigt

Lohnzuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des "Grundlohns" nicht übersteigen. Es ist allerdings zu beachten, dass nur die konkret berechneten Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit steuerbegünstigt sind. Damit ist vom Arbeitgeber zu gewährleisten, dass die Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertragen oder zur Nachtzeit auch nachgehalten und dokumentiert werden. Eine Abrechnung (Einzelaufstellung) darüber ist erforderlich, zu welchen Zeiten die steuerlich begünstigten Stunden geleistet wurden.

Hinweis: Arbeitgeber sollten sich vor der Auszahlung der Lohnzuschläge Gedanken über die Dokumentation der Arbeitszeiten gemacht haben. Mängel werden im Rahmen turnusmäßiger Prüfungen leichter entdeckt. Pauschale Zuschläge ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen sind nur begünstigt, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Der Einzelnachweis hat bis spätestens zum Jahresende zu erfolgen. Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber später nur eine – wenn auch durchaus realistische – Modellrechnung vorlegt (BFH-Urteil vom 25.5.2005, Az. IX R 72/02).