September 2009: Arbeitnehmer

Lohnzuschläge: Keine Steuerfreiheit für nicht geleistete Schichten

Nach dem Einkommensteuergesetz sind Zuschläge zum Grundlohn für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur dann steuerfrei, wenn etwaige Arbeiten auch tatsächlich geleistet werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt das auch dann, wenn eine schwangere Frau aufgrund des Mutterschutzgesetzes keine Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit mehr leisten darf, entsprechende Zuschläge aber weiterhin erhält.

Der Bundesfinanzhof hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und bestätigt das Urteil der Vorinstanz (FG Köln), wonach die Befreiungsvorschrift Frauen nicht diskriminiert, da sie allen Steuerpflichtigen – unabhängig von ihrem Geschlecht – gewährt wird (BFH-Beschluss vom 27.5.2009, Az. VI B 69/08).