März 2003: Arbeitgeber

Lohnsteuerliche Behandlung von Warengutscheinen

Bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Warengutscheinen, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, gilt gemäß einer Verlautbarung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen Folgendes:

Auf einen bei einem Dritten einzulösenden Gutschein des Arbeitgebers, auf dem neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist, ist die Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz zur Zeit nicht mehr anwendbar. Soweit die Freigrenze auf vor dem 1. April 2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag unter Bezugnahme auf Verfügungen der Oberfinanzdirektionen angewendet worden ist, ist dies nicht zu beanstanden.

Das heißt konkret: Erfolgt die Gutschein-Einlösung vor dem 1. April 03, sollen beispielsweise auch Benzingutscheine als Sachbezüge anerkannt werden, auf denen lediglich ein Euro-Betrag vermerkt ist, wenn die Freigrenze für Sachbezüge von 50 Euro pro Monat nicht überschritten wird.