Oktober 2009: Arbeitgeber

Lohnsteuerliche Anrufungsauskunft: Das Ergebnis ist anfechtbar

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung urteilte der Bundesfinanzhof, dass eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstellt und somit mit einem Einspruch angefochten werden kann.

Arbeitgeber können sich durch eine Anrufungsauskunft vorab verbindlich über die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung eines Sachverhaltes informieren. Wendet der Arbeitgeber die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften entsprechend der ihm erteilten Auskunft an, so wird sein Vertrauen auf deren Richtigkeit geschützt. Nahm der Arbeitgeber in der Vergangenheit an, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich falsch sei, war hiergegen ein Einspruch bis dato unzulässig.

Nunmehr entschied der Bundesfinanzhof, dass die Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt darstellt, sodass der Arbeitgeber auch berechtigt ist, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft durch einen Einspruch anzufechten und im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.

Hinweis: Die Richter beugten sich damit der vielfach geäußerten Kritik im Schrifttum, es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, dass der Arbeitgeber zunächst die Lohnsteuer einzubehalten hat, ihm im Gegenzug aber Rechtsschutz erst durch die Anfechtung der Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide gewährt wird (BFH-Urteil vom 30.4.2009, Az. VI R 54/07).