Juli 2004: Arbeitgeber

Lohnsteuerklasse: Rechtsmissbrauch durch Wechsel

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund die Lohnsteuerklasse zulasten des Arbeitgebers wechselt, um Anspruch auf eine höhere Überbrückungsbeihilfe zu erwerben. Bei der Überbrückungsbeihilfe handelt es sich um eine monatlich wiederkehrende Zahlung des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie bemisst sich nach dem Nettoentgelt im letzten Beschäftigungsmonat. Ein sachlicher Grund für einen Wechsel der Lohnsteuerklasse besteht aber, wenn der Arbeitnehmer und sein Ehegatte die Kombination wählen, die entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu den geringst möglichen Abzügen führt. Das gilt auch, wenn das Ehepaar über viele Jahre eine steuerlich ungünstige Kombination beibehalten und die Lohnsteuerklassen erst kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewechselt hat (BAG, Urteil vom 9.9.2003, Az. 9 AZR 605/02).