November 2005: Arbeitnehmer

Lohnsteueranmeldung: Anfechtung durch Arbeitnehmer möglich

Bei der Lohnsteuer handelt es sich um Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, während der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung verantwortlich ist. Bei dieser Konstellation macht es der Rechtsschutz erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers anfechten kann – zumindest soweit diese ihn betrifft.

Hinweis: Diese vernachlässigte Option, durch Rechtsbehelf oder Änderungsantrag gegen die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers vorgehen zu können, sollte öfter angewandt werden. Da die Lohnsteueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, müssen die Arbeitnehmer dabei noch nicht einmal eine Rechtsbehelfsfrist beachten. Auf diesem Weg lassen sich Zweifelsfragen bei der Besteuerung von Arbeitslohn bereits frühzeitig klären. Die Arbeitnehmer müssen damit nicht bis zur Abgabe ihrer Steuererklärung warten. Auch Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, sowie eventuelle Haftungsgefahren des Arbeitgebers können so zeitgerechter aus dem Weg geräumt werden. Ergeht während des laufenden Rechtsbehelfs- oder Änderungsverfahrens zur Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bereits ein Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Jahr, muss ebenfalls gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden (BFH-Urteil vom 20.7.2005, Az. VI R 165/01).