April 2004: Arbeitgeber

Lohnsteuer-Pauschalierung: Kein Abzug von Kinderfreibeträgen

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes im Rahmen der vom Arbeitgeber übernommenen pauschalen Lohnsteuer sind Kinderfreibeträge nicht zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte damit die Auffassung der Finanzverwaltung (Richtlinie 126 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Lohnsteuerrichtlinie). Die Kinderfreibeträge sind zwar auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, sie bleiben aber lohnsteuerlich ohne Wirkung. Mangels anderer gesetzlicher Regelungen gilt das auch für die Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG. Noch ist die Sache nicht endgültig entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (Az. des BFH: IV R 48/03) eingelegt (FG Hamburg, Urteil vom 25.4.2003, Az. VI R 64/02).