Februar 2005: Arbeitnehmer

Lohnsteuer: Keine Anrechnung für auf Arbeitnehmer abgewälzte Beträge

Wird die Lohnsteuer pauschaliert, trägt in der Regel der Arbeitgeber die Lohnsteuer. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers bleiben sowohl der pauschal versteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer darf daher nicht wie die normale Lohnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund interner zivilrechtlicher Vereinbarungen die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt hat. Der Arbeitnehmer darf die in diesem Fall von ihm wirtschaftlich getragene Lohnsteuer weder als negative Einnahmen nach § 19 Einkommensteuergesetz, noch als Werbungskosten abziehen, führt der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung mit Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung in § 40 Absatz 3 Einkommensteuergesetz aus (BFH-Beschluss vom 16.9.2004, Az. VI B 160/00).