März 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Lohnsteuer: Geschäftsführerhaftung bei Lohnzahlung aus eigenen Mitteln

Zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die von der GmbH geschuldeten Löhne aus eigenem Vermögen und ohne dazu verpflichtet zu sein, hat er die darauf entfallene Lohnsteuer ebenfalls an das Finanzamt abzuführen. Geschieht dies nicht, haftet er grundsätzlich für die nicht abgeführte Lohnsteuer. Eine Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn es an einem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlt.

Dem Gesellschafter-Geschäftsführer konnte im das Streitjahr 1999 betreffenden Urteilsfall mangels Verschulden kein Schuldvorwurf gemacht werden. Es lag ein nicht grob fahrlässiger Rechtsirrtum auf Seiten des Gesellschafters vor. Denn die Rechtslage war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht objektiv klar und eindeutig, sodass er nicht eindeutig genug erkennen konnte, welche steuerrechtlichen Pflichten ihn in dem Fall der Lohnzahlung aus eigenem Vermögen treffen würden (BFH-Urteil vom 22.11.2005, Az. VII R 21/05).